Reverse-Charge im Drittland: So stellen deutsche Unternehmen rechtskonforme Rechnungen

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  1. Einführung
  2. Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?
    1. Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens
  3. Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht das Reverse-Charge-Verfahren?
  4. Wie wirkt sich das Reverse-Charge-Verfahren bei Drittland-Leistungen aus?
    1. Steuerschuldnerschaft bei Drittland-Leistungen
    2. Reverse-Charge im Drittland: Beispiel Schweiz
  5. Welche Rechnungsanforderungen gelten beim Reverse-Charge-Verfahren?
  6. Wie lassen sich beim Reverse-Charge im Drittland Fehler vermeiden und Abrechnungen vereinfachen?
    1. Fehler bei der Bestimmung des Leistungsorts
    2. Falsche Umsatzsteuerausweisung
    3. Fehlender Hinweis auf Reverse-Charge
    4. Automatisierte Unterstützung

Die Rechnungsstellung bei grenzüberschreitenden Leistungen ist für deutsche Unternehmen mit besonderen Herausforderungen verbunden. In der Europäischen Union gibt es einheitliche Regelungen, doch in Drittländern unterscheiden sich die Vorschriften von Land zu Land. In vielen Fällen kommt – wie innerhalb der EU – jedoch das Reverse-Charge-Verfahren zum Einsatz.

In diesem Artikel erfahren Sie, was das Reverse-Charge-Verfahren ist, wie es funktioniert und auf welcher rechtlichen Grundlage es beruht. Zudem erklären wir, wie sich Reverse-Charge bei Leistungen in einem Drittland auswirkt, welche Rechnungsanforderungen gelten und wie Sie typische Fehler bei der Rechnungsstellung vermeiden.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?
  • Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht das Reverse-Charge-Verfahren?
  • Wie wirkt sich das Reverse-Charge-Verfahren bei Drittland-Leistungen aus?
  • Welche Rechnungsanforderungen gelten beim Reverse-Charge-Verfahren?
  • Wie lassen sich beim Reverse-Charge im Drittland Fehler vermeiden und Abrechnungen vereinfachen?

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine umsatzsteuerliche Sonderregelung, bei der die Steuerschuldnerschaft für bestimmte Lieferungen und Leistungen vom leistenden Unternehmen auf die Leistungsempfänger/innen übertragen wird. Im Regelfall erhebt das leistende und rechnungsstellende Unternehmen die Umsatzsteuer von den Kundinnen und Kunden und führt diese an das Finanzamt ab. Beim Reverse-Charge-Verfahren stellt das Unternehmen seine Leistung ohne Umsatzsteuer in Rechnung. Die Leistungsempfänger/innen berechnen und führen die Umsatzsteuer selbst ab.

Das Verfahren vereinfacht die steuerliche Behandlung internationaler Leistungen und reduziert den bürokratischen Aufwand für international tätige Unternehmen. Zudem soll es der Vermeidung von Umsatzsteuerbetrug dienen.

Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens

Das Reverse-Charge-Verfahren kommt insbesondere bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen im B2B-Bereich zum Einsatz, wenn der Leistungsort nach § 3a UStG im Land der Leistungsempfänger/innen liegt.

Darüber hinaus wird die Steuerschuldnerschaft unter anderem in den folgenden gesetzlich festgelegten Sonderfällen auf die Leistungsempfänger/innen übertragen:

  • Werklieferungen aus dem Ausland: Erbringt ein im Ausland ansässiges Unternehmen Werklieferungen oder sonstige Leistungen, geht die Steuerschuld unter bestimmten Voraussetzungen auf die Leistungsempfänger/innen über.
  • Sicherungsübereignung: Wird außerhalb eines Insolvenzverfahrens Eigentum an einer beweglichen Sache auf Gläubiger/innen übertragen, ohne dass sich der Besitz ändert, greift das Reverse-Charge-Verfahren.
  • Grundstücksbezogene Umsätze: Bestimmte Grundstücksübertragungen, die dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen, lösen die Steuerschuldumkehr aus.
  • Bauwirtschaft: Bei Arbeiten an Bauwerken wird die Steuerschuld auf die Leistungsempfänger/innen übertragen, sofern diese selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen.
  • Energiehandel: Für Gaslieferungen über das Erdgasnetz sowie für Elektrizität gelten besondere umsatzsteuerliche Regelungen, bei denen die Steuerschuld auf die Leistungsempfänger/innen übergeht.
  • Edelmetalle: Bestimmte Goldlieferungen und Goldplattierungen unterliegen besonderen Reverse-Charge-Regelungen.
  • Elektronische Geräte: Für bestimmte Mobilfunkgeräte, Tablet-Computer, Spielekonsolen und integrierte Schaltkreise ab 5.000 € greift die Steuerschuldumkehr ebenso wie bei ausgewählten Telekommunikationsleistungen.
  • Reinigungsgewerbe: Gebäudereinigungsleistungen unterliegen dem Reverse-Charge-Verfahren, wenn die Leistungsempfänger/innen selbst nachhaltig Reinigungsleistungen erbringen.

Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht das Reverse-Charge-Verfahren?

Die rechtliche Grundlage des Reverse-Charge-Verfahrens ergibt sich aus nationalen und europäischen Vorschriften. Auf europäischer Ebene ist die Umkehr der Steuerschuldnerschaft in Artikel 196 der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie geregelt. Hier ist festgelegt, dass bei bestimmten grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der Europäischen Union nicht das leistende Unternehmen, sondern die Leistungsempfänger/innen die Umsatzsteuer schulden.

Diese unionsrechtlichen Vorgaben werden im deutschen Steuerrecht durch § 13b des Umsatzsteuergesetzes umgesetzt. Das UStG bestimmt, in welchen Fällen die Steuerschuldnerschaft übertragen wird. Es enthält sowohl Regelungen für grenzüberschreitende Leistungen als auch für bestimmte inländische Umsätze, bei denen das Reverse-Charge-Verfahren zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Vermeidung von Umsatzsteuerbetrug angewendet wird.

Wie wirkt sich das Reverse-Charge-Verfahren bei Drittland-Leistungen aus?

Umsatzsteuerlich gelten für Leistungen in oder aus Drittländern, also Staaten außerhalb der Europäischen Union, keine einheitlichen Regelungen. Jedes Land regelt die Besteuerung eigenständig. Entsprechend können sich die umsatzsteuerlichen Pflichten je nach Drittland erheblich unterscheiden. Zudem müssen Unternehmen im Einzelfall unterscheiden, ob es sich um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung in ein Drittland handelt.

Bei Drittlandgeschäften ist daher stets zu prüfen, wo der Leistungsort liegt und nach welchem nationalen Recht die Besteuerung erfolgt. Das Reverse-Charge-Verfahren kommt auch in diesen Fällen zur Anwendung, insbesondere bei Dienstleistungen zwischen Unternehmen. Die konkrete steuerliche Handhabung richtet sich jedoch nach den jeweiligen landesspezifischen Vorschriften.

Steuerschuldnerschaft bei Drittland-Leistungen

Das Reverse-Charge-Verfahren kann bei grenzüberschreitenden Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen einem Drittland und einem deutschen Unternehmen zur Anwendung kommen. Maßgeblich ist dabei, wo der Leistungsort nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften liegt. Viele Drittländer wie die Schweiz, Großbritannien, die USA, Kanada, Australien oder Singapur kennen in ihren nationalen Mehrwertsteuer- oder Umsatzsteuersystemen vergleichbare Mechanismen zur Umkehr der Steuerschuld.

Erbringt ein Unternehmen aus einem Drittland Leistungen an ein deutsches Unternehmen, liegt der Leistungsort in der Regel in Deutschland. In diesem Fall stellt das ausländische Unternehmen eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Das deutsche Unternehmen muss die Umsatzsteuer selbst berechnen und abführen.

Wird die sonstige Leistung im Drittland von einem deutschen Unternehmen erbracht, liegt der Leistungsort meist im Drittland. Damit ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar. Das deutsche Unternehmen stellt folglich eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer. Die Besteuerung erfolgt dann gegebenenfalls nach den Vorschriften des Drittlands.

Reverse-Charge im Drittland: Beispiel Schweiz

Die Schweiz zählt steuerlich zu den Drittländern. Für deutsche Unternehmen ergeben sich bei Rechnungen in die Schweiz folgende Grundsätze:

  • Bei Warenverkäufen an Schweizer Privatpersonen handelt es sich in der Regel um steuerfreie Ausfuhrlieferungen, sofern die Ware in die Schweiz ausgeführt wird und der Ausfuhrnachweis vorliegt
  • Lieferungen von Waren an ein Schweizer Unternehmen gelten gemäß § 4 Nr. 1a UStG und § 6 UStG als steuerfreie Ausfuhrlieferungen, wenn die Ware physisch in die Schweiz gelangt und der Export ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Auf der Rechnung dürfen deutsche Unternehmen dann keine deutsche Umsatzsteuer ausweisen.
  • Dienstleistungen an Schweizer Unternehmen sind meist am Sitz des Schweizer Unternehmens steuerbar. Damit ist die Leistung nicht in Deutschland umsatzsteuerpflichtig, und das Schweizer Unternehmen führt die Umsatzsteuer in der Schweiz ab.

Neben diesen allgemeinen Grundsätzen sind jedoch auch die besonderen umsatzsteuerlichen Vorschriften des Schweizer Mehrwertsteuerrechts zu beachten. Seit 2018 können auch ausländische Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig werden, wenn ihr weltweiter Jahresumsatz 100.000 Franken überschreitet. Deutsche Unternehmen, die regelmäßig Leistungen in der Schweiz erbringen und diese Umsatzschwelle überschreiten, müssen sich in das schweizerische Mehrwertsteuerregister eintragen lassen. Danach gelten sie als steuerpflichtig in der Schweiz und müssen dort Umsatzsteuer auf ihre Leistungen abführen.

Welche Rechnungsanforderungen gelten beim Reverse-Charge-Verfahren?

Stellt ein deutsches Unternehmen im Rahmen von Reverse-Charge im Drittland eine Rechnung aus, gelten besondere Vorgaben für die Rechnungsstellung. Wesentlich sind insbesondere zwei Unterschiede im Vergleich zu einer herkömmlichen Rechnung:

Erstens darf diese Rechnung nur Nettobeträge ausweisen. Es wird keine Umsatzsteuer berechnet, da die Steuerschuld auf die Leistungsempfänger/innen übergeht. Zweitens muss die Rechnung eindeutig auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens hinweisen. Üblich ist der Zusatz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Bei englischsprachigen Rechnungen wird meist die Formulierung „Reverse Charge“ oder „Tax to be paid on reverse charge basis“ verwendet. Dieser Hinweis ist zwingend erforderlich, damit nachvollziehbar ist, weshalb das rechnungsstellende Unternehmen keine Umsatzsteuer ausweist.

Darüber müssen deutsche Unternehmen auch bei einer Rechnung in ein Drittland und der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens die allgemeinen Pflichtangaben gemäß § 14 UStG einhalten. Dies sind insbesondere:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens
  • vollständiger Name und vollständige Anschrift der Leistungsempfängerin beziehungsweise des Leistungsempfängers
  • Datum der Rechnungsausstellung
  • Datum der Lieferung oder sonstigen Leistung im Drittland (Leistungszeitraum)
  • die dem leistenden Unternehmen vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
  • die Menge und Art der gelieferten Produkte oder den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistung

Wie lassen sich beim Reverse-Charge im Drittland Fehler vermeiden und Abrechnungen vereinfachen?

Unternehmen in Deutschland, die Rechnungen im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens in ein Drittland stellen, sollten dabei sehr sorgfältig vorgehen. Fehler führen nicht nur zu administrativem Mehraufwand, sondern unter Umständen auch zu Nachzahlungen und Betriebsprüfungen. Auf folgende Punkte sollten Sie bei der Rechnungsstellung besonders achten:

Fehler bei der Bestimmung des Leistungsorts

Bei grenzüberschreitenden Leistungen ist der Leistungsort entscheidend für die Steuerpflicht. Wird dieser falsch bestimmt, fehlt unter Umständen der Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld auf der Rechnung oder das Verfahren wird zu Unrecht angewendet. Besonders bei sonstigen Leistungen in einem Drittland ist Vorsicht geboten, da keine einheitlichen Regelungen bestehen. Deutsche Unternehmen sollten daher den Leistungsort stets eindeutig dokumentieren und entsprechende Nachweise für interne Prüfungen oder steuerliche Kontrollen aufbewahren.

Falsche Umsatzsteuerausweisung

Bei Reverse-Charge-Drittland-Leistungen darf die Rechnung nur Nettobeträge enthalten. Vor allem deutsche Unternehmen, die Leistungen im In- und Ausland erbringen, weisen manchmal versehentlich die deutsche Umsatzsteuer aus, weil dies im Inland Standard ist. Dies führt jedoch zu falschen Steuerangaben, da bei Reverse-Charge die Steuerschuld bei den Leistungsempfängerinnen und -empfängern liegt. Eine fehlerhafte Ausweisung kann die steuerliche Anerkennung der Rechnung gefährden und zu Nachforderungen durch das Finanzamt führen.

Fehlender Hinweis auf Reverse-Charge

Eine korrekte Reverse-Charge-Rechnung in ein Drittland muss nicht nur die Pflichtangaben nach § 14 UStG enthalten, sondern auch den Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld. Wird dieser vergessen, kann die Rechnung vom Finanzamt als fehlerhaft eingestuft werden. Auch in diesem Fall ist die steuerliche Anerkennung der Rechnung gefährdet.

Automatisierte Unterstützung

Professionelle Tools wie Stripe Tax helfen, typische Fehler bei der Rechnungsstellung ins EU-Ausland und Drittländer zu vermeiden. Tax berechnet automatisch die korrekten Steuerbeträge, fügt notwendige Hinweise zur Umkehr der Steuerschuld auf Rechnungen ein und unterstützt Unternehmen dabei, alle Pflichtangaben vollständig zu berücksichtigen. So lassen sich Fehler reduzieren, die Abwicklung vereinfachen und die internationale Rechnungsstellung sicher gestalten.

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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